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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 687

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 10/15, Beschluss v. 19.05.2015, HRRS 2015 Nr. 687


BGH AK 10/15 - Beschluss vom 19. Mai 2015

Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Fluchtgefahr.

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte, ein in B. ansässiger libanesischer Staatsangehöriger, wurde am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seit dem 19. Oktober 2014 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 474/14) in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe ab Dezember 2013 von Deutschland aus die Lieferung von Stiefeln, Militärparkas und Militärhemden im Gesamtwert von 133.000 € über die Türkei nach Syrien an die „Ahrar al Sham“ organisiert und damit eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

aa) Die Vereinigung „Ahrar al Sham“

(1) Die Organisation „Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ („Islamische Bewegung der Freien Großsyriens“, kurz: „Ahrar al Sham“) ist aus den im Jahr 2011 gegründeten „Kata'ib Ahrar al Sham“ („Brigaden der Freien von Großsyrien“) hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis „Al Jabha al Islamiya as Suriya“ („Syrisch Islamische Front“) anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine zivilisierte islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.

Ende Januar 2013 schlossen sich die „Kata'ib Ahrar al Sham“ mit drei anderen Gruppierungen zur „Ahrar al Sham“ zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel „Gründungserklärung der Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die „Syrisch Islamische Front“ auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen „Islamische Front“ bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad-Regimes und die Gründung eines „rechtgeleiteten islamischen Staates“ unter der Geltung der Sharia in ihrer radikalislamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die „Ahrar al Sham“ wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen geblieben.

(2) Ziel der „Ahrar al Sham“ ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der „Ahrar al Sham“ zu etwa der „Jabhat al Nusra“ und zum Teil auch dem Al Qaida-Netzwerk sind die Ziele der „Ahrar al Sham“ von denen dieser jihadistischen ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die „Ahrar alSham“ die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säkularismus und Demokratie sieht die „Ahrar al Sham“ als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al Qaida, einen transnationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.

(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die „Ahrar al Sham“ mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, profitierte aber bei mehreren Operationen von den Selbstmordanschlägen, die von Kämpfern der „Jabhat al Nusra“ begangen wurden und die der „Ahrar al Sham“ erst die notwendige Durchschlagskraft etwa zur Einnahme größerer Militärbasen verliehen.

Bereits seit dem Jahr 2012 war sie, bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit der „Jabhat al Nusra“ und anderen Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der „Jabhat al Nusra“, dem „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIG) und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die „Jabhat al Nusra“ und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen.

(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur „Ahrar al Sham“ und ihren Zeilen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung getötet worden war, setzte der Shura Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen Abu Talha. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Weiter verfügt die Vereinigung über Abteilungen zur Rekrutierung, Ausbildung und Missionierung.

In verschiedenen Operationsgebieten in Syrien agieren nach den Angaben auf der eigenen Internetseite 83 Kampfeinheiten, die den koordinierenden Befehlsstrukturen der Führungsebene unterworfen sind; die Untereinheiten tragen wiederum die von der Führungsebene stammenden organisatorischen Anweisungen mit und setzen sie um. Einzelheiten zur Befehlsgewalt innerhalb der Organisation sind zwar nicht bekannt, an der Einhaltung des Verzichts auf Selbstmordanschläge durch alle Einheiten der „Ahrar al Sham“ zeigt sich indes, dass zentrale Leitlinien der Organisation für alle Einheiten bindend sind.

bb) Die Unterstützung der Vereinigung durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte unterstützte - arbeitsteilig mit weiteren Mitbeschuldigten - ab Dezember 2013 die Vereinigung, indem er nach mehrtägigen Verhandlungen insgesamt ca. 7.400 Paar Stiefel, etwa 6.000 Militärparkas und 108 Militärhemden im Gesamtwert von 133.000 € von der M. GmbH erwarb, diese Ende Dezember 2013 von Deutschland in die Türkei transportieren ließ und sich alsdann mit mehreren Mitbeschuldigten selbst in die Türkei begab, um dort den Weitertransport nach Syrien in die Wege zu leiten oder sicherzustellen und die Bezahlung der Warenlieferung in Empfang zu nehmen. Auf Nachfrage des Verkäufers der Waren teilte der Beschuldigte in mehreren Telefonaten mit, dass Schwierigkeiten bei dem Transport über die syrische Grenze behoben und dass die Waren angekommen seien. Mitte April meldete er dann allerdings, dass die Waren bei einem Überfall auf die LKWs gestohlen worden seien.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der „Ahrar al Sham“ ergeben sich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers Dr. S., einer Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes sowie aus den Auswertevermerken des Bundeskriminalamtes zu den Internetveröffentlichungen der Vereinigung.

Der Tatverdacht betreffend die Unterstützungshandlungen des Beschuldigten folgt vornehmlich aus den überwachten Telefongesprächen zwischen ihm und seinen Mitbeschuldigten sowie - nach seiner Verhaftung - aus der Auswertung des bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops. Neben Kontaktdaten zu Personen, die der „Ahrar al Sahm“ jedenfalls nahe stehen, fanden sich auf den Geräten Rechnungen und Bilddateien betreffend die gelieferten Waren, Zahlungsbelege, Bilddateien, die den Beschuldigten mit Waffen und vor einem Kampfhubschrauber in Syrien zeigen, sowie zahlreiche Bilder mit verwundeten bzw. getöteten Menschen in Kriegsgebieten. Ferner können anhand gespeicherter Bilder Anhaltspunkte für die Reise des Beschuldigten und seiner Begleiter in die Türkei Ende Dezember 2013 gefunden werden. Dass eine Kontaktperson des Beschuldigten namens T. Mitglied der „Ahrar al Sham“ war, ergibt sich schließlich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen, die zum Teil bereits aus Überwachungsmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz stammen und den Ermittlungsbehörden vom Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.

a) Die „Ahrar al Sham“ stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigung dar, also als ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.

b) Diese Vereinigung hat der Beschuldigte dadurch unterstützt, dass er ihr Ausrüstungsgegenstände verschafft hat. Dass diese - nachdem sie, wie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahelegen, in der Verfügungsgewalt der Organisation waren - von Dritten wiederum gestohlen worden sind, steht der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen. Für ein Unterstützen reicht es aus, wenn die Vereinigung in ihren Bestrebungen und ihrer Tätigkeit gefördert wird (MüKo-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 108 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Warenlieferung die „Ahrar al Sham“ erreicht hatte und ihr zur Verfügung stand. Damit war die Unterstützungshandlung beendet, ohne dass das spätere Schicksal der Güter auf die Tatbestandsverwirklichung noch einen Einfluss haben konnte. Auf die Abgrenzung zwischen von vornherein nutzlosem Handeln und einer - grundsätzlich ausreichenden - irgendwie vorteilhaften Hilfeleistung (vgl. MüKo-StGB/Schäfer aaO) kommt es danach nicht an.

Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NJW 2000, 1732, 1736; aA BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45: Anwendbarkeit nach § 9 Abs. 1 StGB), weil der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Tathandlungen im Inland erbracht hat.

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al Sham“, soweit sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, liegt seit dem 25. Juli 2014 vor.

3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Wegen der Tat, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist, hat er im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht kompensiert: Der Beschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger. Er hat verwandtschaftliche Beziehungen in sein Heimatland, in dem seine Eltern und mehrere Geschwister wohnen, und unterhält zudem vielfache Kontakte ins Ausland, unter anderem zu Personen, die seine radikalislamistischen Ansichten teilen und im Umfeld jihadistischer Gruppierungen in Syrien agieren. Im Fall einer Flucht aus Deutschland kann der Beschuldigte mit Unterstützung durch diese Personen rechnen.

Die genannten Gründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen vermögen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug erreicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls kommt deshalb nicht in Betracht.

4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei den koordinierten Durchsuchungsmaßnahmen am 18. Oktober 2014 wurden in 20 Objekten unter anderem 118 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von insgesamt mehr als 16 Terabyte sichergestellt, deren Durchsicht und Auswertung - nicht zuletzt mit Blick auf passwortgeschützte Geräte und kryptierte Festplattenpartitionen - trotz sofortigen Beginns und ununterbrochener Fortführung der Arbeiten noch andauert. In ausländischer Sprache, insbesondere in arabischer oder türkischer Sprache geführte Gespräche bzw. Datenbestandteile (wie etwa umfangreiche SkypeChats) mussten von Sprachmittlern durchgesehen und gegebenenfalls übersetzt werden. Das in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. S. zur „Ahrar alSham“ liegt seit Mitte Februar 2015 vor. Am 9. April 2015 hat das Bundeskriminalamt 26 Ordner Ermittlungsakten übergeben, die zu bewerten sind. Nachlieferungen im Umfang von etwa zehn Bänden betrafen die noch ausstehenden Ergebnisse der (vollständigen) Auswertung der sichergestellten Datenträger sowie weitere Zeugenvernehmungen. Die Erhebung der Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart ist vom Generalbundesanwalt noch vor der nächsten gesetzlich vorgesehenen Haftprüfung beabsichtigt.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 687

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 242

Bearbeiter: Christian Becker