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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 66

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 337/14, Beschluss v. 08.10.2014, HRRS 2015 Nr. 66


BGH 2 StR 337/14 - Beschluss vom 8. Oktober 2014 (LG Meiningen)

Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung (Entschädigung der Verletzten; Höhe des Schmerzensgeldes; Teilerledigung und Teilrechtskraft bei rechtsstaatsgemäßer Verfahrensverlängerung).

§ 132 GVG; § 406 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsprechung aufzugeben, nach der die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten regelmäßig für die Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlich ist. Nach seiner Auffassung kommt es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder auf die Vermögenslage der Geschädigten noch die des Schädigers ankommen darf.

2. Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist nur dann zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann; die Grenzen bestimmen sich nach denselben Grundsätzen, nach denen sich die Wirksamkeit der Teilanfechtung beurteilt. Zur Anwendung auf ein bevorstehendes langwieriges Anfrage- und Vorlageverfahren und die Frage einer Entschädigung des Verletzten.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12. Mai 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2014 zu zahlen, dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind".

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (1.); im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats nach Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens gemäß § 132 GVG vorbehalten (2. und 3.).

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Indes begegnet nach Ansicht des Senats die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

a) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, künftige materielle und immaterielle Schäden seien bei der Nebenklägerin "denkbar", genügt dies - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nicht den Darlegungsanforderungen bei Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13 juris Rn. 12 mwN); im Übrigen geht der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht auf den Sozialversicherungsträger über (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rn. 117).

b) Im Übrigen hat das Landgericht bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der nach den Feststellungen als Montierer angestellt ist und 860 Euro monatlich netto verdient, und, wenn auch nicht näher erläutert, der Geschädigten abgestellt. Dies wäre im Ansatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, da die Strafsenate des Bundesgerichtshofs vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55 (BGHZ 18, 149, 159 ff.) die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten regelmäßig für erforderlich erachten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt).

Der Senat beabsichtigt jedoch, diese Rechtsprechung aufzugeben, da es nach seiner Auffassung bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder auf die Vermögenslage der Geschädigten noch die des Schädigers ankommen darf. Unter dieser Prämisse würde der Adhäsionsausspruch auf der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten auch der Höhe nach beruhen. Der Senat kann zumindest nicht ausschließen, dass das Landgericht auf ein niedrigeres Schmerzensgeld erkannt hätte, wenn es die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht berücksichtigt hätte, zumal nicht erkennbar ist, ob es diese als anspruchserhöhend oder anspruchsmindernd gewertet hat. Da der Senat die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schon an sich für verfehlt hält, kann insoweit dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die diesbezüglich getroffenen Feststellungen unzureichend sind.

Der Senat kann allerdings die Adhäsionsentscheidung insoweit nicht aufheben und gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen bzw. eine Grundentscheidung treffen, ohne von der geschilderten Rechtsprechung abzuweichen. Er hat deshalb mit Beschluss vom gleichen Tag (2 StR 137 und 337/14), auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen wird, bei den anderen Strafsenaten sowie dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

3. Da auf Grund des Vorlageverfahrens über die Revision des Angeklagten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann, hält der Senat eine Entscheidung über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils für zulässig und geboten.

a) Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist nur dann zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann; die Grenzen bestimmen sich nach denselben Grundsätzen, nach denen sich die Wirksamkeit der Teilanfechtung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 211; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; LR/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 353 Rn. 6; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 10, jeweils mwN).

Gemessen daran können hier der strafrechtliche Teil des Urteils und die Adhäsionsentscheidung selbständig geprüft und beurteilt werden. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Angeklagte die stattgebende Entscheidung über die Entschädigung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst nach der StPO zulässigen Rechtsmittel anfechten, über den dann isoliert entschieden werden kann.

b) Im vorliegenden Fall gebieten auch schwerwiegende Interessen des Revisionsführers ein Abweichen von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. §§ 353, 354 StPO) durch "horizontale" Teilentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, 212 f.; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04, vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 2 StR 211/04). Die Dauer des Anfrage- und Vorlageverfahrens ist - zumal bei Beteiligung des Großen Senats für Zivilsachen - nicht absehbar. Zwar stellt die Durchführung eines Anfrage- und Vorlageverfahrens nach § 132 GVG keine prozessordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot hält es der Senat indes nicht für vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluss des Anfrage- und Vorlageverfahrens nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird entsprechend § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Entscheidung über den Adhäsionsausspruch treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen ist.

4. Der Senat hat durch Plenumsbeschluss vom 8. Oktober 2014 das hiesige Verfahren zum Verfahren 2 StR 137/14 hinzuverbunden, um für die Durchführung des Anfrageverfahrens eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Er ist dadurch nicht gehindert, über die Rechtsmittel jeweils durch Beschluss zu entscheiden, da auch bei einer solchen Verbindung entsprechend § 237 StPO in jeder Sache gesonderte Erkenntnisse ergehen (vgl. LR/Becker, 26. Aufl., § 237 Rn. 3, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 237 Rn. 8, beide mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 66

Bearbeiter: Karsten Gaede