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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 745

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 19/12, Beschluss v. 05.07.2012, HRRS 2012 Nr. 745


BGH AK 19/12 - Beschluss vom 5. Juli 2012

Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Fortdauer über sechs Monate hinaus); ausländische terroristische Vereinigung (Abgrenzung zwischen Mitgliedschaft und Unterstützung; Al Qaida).

§ 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält. Allein die Betätigung für die Organisation, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus. Mitgliedschaft setzt vielmehr ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind.

2. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Ein auf die Unterstützungstätigkeit zurückzuführender konkret messbarer Nutzen für die Organisation ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Vorteil durch die Organisation, etwa in Gestalt einer dadurch mitgeprägten organisationsbezogenen Straftat, genutzt wird.

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 (2 BGs 671/11) am 8. Dezember 2011 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich von April 2011 bis zur Festnahme als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord oder Totschlag zu begehen (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, strafbar nach § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Tateinheitlich hierzu habe er

- in dreizehn Fällen als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt habe (Bandenbetrug, § 263 Abs. 5 StGB),

- in vier weiteren Fällen dies versucht (versuchter Bandenbetrug, § 263 Abs. 5, §§ 22, 23 StGB),

- in dreißig Fällen als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, und derart gefälschte Daten gebraucht (bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 Abs. 1, Abs. 3, § 267 Abs. 4 StGB) und

- in fünf Fällen eine unechte Urkunde gebraucht (Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 StGB).

Wegen dieser Vorwürfe hat der Generalbundesanwalt - mit einzelnen Abweichungen bezüglich der in Tateinheit zum Organisationsdelikt angenommenen Tatbestände - am 26. April 2012 Anklage beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Hauptverfahren am 22. Juni 2012 eröffnet.

II.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeklagte ist zwar nicht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, jedoch der Unterstützung einer solchen Organisation (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) dringend verdächtig.

a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten.

Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen prowestlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jihad" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US-amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Netzwerk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" weiter. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu geworbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die Kernorganisation in der neuen Struktur nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "Jihad"-Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und Ziele vorgibt und die sie finanziell und logistisch unterstützt.

Zu solchen aufgrund von Treueeiden ihrer Führer ("Emire") in der Gefolgschaft der Kernorganisation stehenden, im Übrigen selbständig agierenden Organisationen mit eigenen Strukturen zählen etwa "Al Qaida im Zweistromland", "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Organisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat. Von Al Qaida auf diese Weise gesteuerte Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel Djerba am 11. April 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die dänische Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008.

An der Spitze von Al Qaida stand zunächst weiterhin Usama bin Laden; nach dessen Tod im Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernommen. Dieser obersten Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medien/ Propaganda. Unmittelbar der Führungsebene unterstand auch der am 22. August 2011 getötete, für die Al Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyatullah Al-Libi (Jamal Ibrahim Al-Masrati), dem seinerseits unter anderem der - wohl Anfang September 2011 in Pakistan festgenommene - "Außenminister" und Europaverantwortliche Scheich Younis al Mauretani zugeordnet war.

Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qaida, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan begründete. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in Deutschland war Scheich Atiyatullah.

bb) Der Mitangeklagte E. schloss sich Al Qaida während eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in Afghanistan von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber Scheich Atiyatullah, der ihn beauftragte, nach Deutschland zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die Vereinigung zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al Qaida bemühte sich E. nach seiner Ankunft in Deutschland um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag.

Auf seine Veranlassung hin erklärten sich im Sommer 2010 zunächst der Mitangeklagte S. und anschließend auch der Mitangeklagte C. ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al Qaida unterzuordnen, sich in deren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich S. und C. an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatorischer Strukturen. S. gewährte E. Unterkunft in seiner Wohnung in der W. straße in D., wo beide spätestens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der Bundesrepublik Deutschland geeigneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben. Am 29. April 2011 wurden E., S. und C. festgenommen.

cc) Der Angeklagte und der Mitangeklagte C. gehörten seit 2008 derselben salafistisch ausgerichteten Studentengruppe an (Aussage des Zeugen A. vom 23. Februar 2012, Sachakten Band 168, Bl. 65, 79). Im Juni und im Juli 2008 stellte der Angeklagte unter dem Namen T. insgesamt zwölf Beiträge in das deutsche Forum der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) ein, die sich mit verschiedenen Giften, der Handhabung von Waffen, dem "Jihad" und dem Krieg in Afghanistan befassen (vgl. im Einzelnen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. September 2011, Sachakten Band 103, Bl. 120). Von Dezember 2009 bis Dezember 2010 war der Angeklagte bei dem als Vermittler von Mobilfunkverträgen auftretenden Dienstleister Sa. GmbH in G. tätig. Dabei beschaffte er sich die Namen, die Anschriften und die Bankverbindungen, in zwei Fällen auch die Kreditkartendaten von insgesamt 45 Personen und stellte hierüber eine in elektronischer Form geführte Liste her.

Diese Liste übergab er am 16. April 2011 bei einem Treffen mit den Mitangeklagten in der Wohnung W. straße in D. dem E. (Observationsberichte vom 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 171 ff.), dessen Zugehörigkeit zur Al Qaida dem Angeklagten bekannt war. Im weiteren Verlauf des Treffens tarnte sich E. für einen gemeinsam unternommenen Spaziergang mit einer Perücke; der Angeklagte erbot sich, ihm dabei behilflich zu sein (Protokoll zur Wohnraumüberwachung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 289 f.). Später kamen die Beteiligten auch auf den Aufenthalt von E. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet zu sprechen (aaO Bl. 313 f.). Einem Mithören ihrer Gespräche durch Nachbarn sollte durch Anschalten des Fernsehers entgegengewirkt werden (aaO Bl. 315).

Nach der Festnahme der Mitangeklagten mietete der Angeklagte unter falschem Namen eine Wohnung an und eröffnete mehrere Bankkonten unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere. Gemeinsam mit anderen verschaffte er sich unberechtigt Zugang zu mehreren Ebay-Benutzerkonten und bot vorgeblich Waren zum Verkauf an, um Interessenten zu Vorauszahlungen zu veranlassen. Schließlich bestellte er Waren bei Versandhäusern, um diese ohne Bezahlung ausliefern zu lassen.

b) Hinsichtlich der den dringenden Verdacht der Einbindung der Mitangeklagten E., S. und C. in die Strukturen von Al Qaida und der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags begründenden Umstände verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13. September 2011 (StB 12/11) und vom 23. November 2011 (AK 19-21/11); die Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidungen beruhen, sind auch in das Verfahren gegen den Angeklagten Si. eingeführt. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und diejenigen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2012 (S. 225 ff.).

Insbesondere wurde eine Kopie der Liste auf einem dem Mitangeklagten E. zuzuordnenden Datenträger in der Wohnung W. straße sichergestellt (Bericht des Bundeskriminalamts vom 23. Juni 2011, Sachakten Band 102, Bl. 424). Die Übergabe und die Erläuterung der Liste durch den Angeklagten ergibt sich aus dem während seines Besuchs in der Wohnung aufgezeichneten Gespräch (Protokoll des Bundeskriminalamts zur Wohnraumüberwachung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 307 ff.). Dass dem Angeklagten die Zugehörigkeit des Mitangeklagten E. zur terroristischen Organisation Al Qaida bekannt war, legt eine Gesamtschau der dargestellten Umstände nahe.

c) Dieses Ermittlungsergebnis begründet keinen dringenden Tatverdacht für eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Al Qaida.

aa) Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.) regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wovon auch beim Angeklagten auszugehen ist - nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied - hier die Mitangeklagten - mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind. Erforderlich ist, dass der Täter die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen her fördert und damit eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet.

bb) Anders als bei den Mitangeklagten S. und C. (hierzu Senat, Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11; vom 23. November 2011 - AK 19-21/11) erlauben die nach gegenwärtigem Ermittlungsstand für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen auch in der gebotenen Gesamtschau nicht den für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hinreichend sicheren Schluss, der Angeklagte habe sich im Sinne der dargestellten Maßstäbe getragen von einem einvernehmlichen Willen in die ausländische terroristische Organisation Al Qaida eingegliedert.

Nicht zu verkennen ist zwar insbesondere, dass die innere Haltung des Angeklagten zum gewaltsamen "Jihad", seine Bekanntschaft mit den Mitangeklagten sowie sein Wissen um deren konspiratives Verhalten und um das Vorleben von E. durchaus dafür sprechen können, er habe sich - wie zuvor S. und C. - von E. als Mitglied der Al Qaida anwerben lassen. Auch ist nach den Ermittlungen davon auszugehen, dass E. von einem hochrangigen Repräsentanten der Kern-Al Qaida gerade den Auftrag erhalten hatte, neue Mitglieder anzuwerben, und dem in den Fällen der Mitangeklagten S. und C. auch bereits nachgekommen war.

Darüber hinaus fehlen indes ausreichend tragfähige Anzeichen für eine tatsächliche Eingliederung des Angeklagten in den organisatorischen Verband von Al Qaida. Tathandlungen des Angeklagten in der Zeit bis zur Festnahme der Mitangeklagten, die den Kern der Tätigkeit der Gruppierung beträfen oder sonst von einem Gewicht wären, das ihre Begehung durch einen außerhalb der Organisation Stehenden fernliegend erscheinen ließe, sind nicht ersichtlich. Die dem Angeklagten vorgeworfene Übergabe der Liste am 16. April 2011 geht schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild über eine bloße Unterstützungshandlung nicht hinaus. Das Ermittlungsergebnis begründet auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mitangeklagten den Angeklagten in ihre Anschlagsvorbereitungen eingeweiht hätten. So kamen z.B. bei dem konspirativen Treffen am 16. April 2011 gewaltsame Aktionen lediglich in allgemeiner, im Einzelnen unverständlicher Form zur Sprache (Protokoll zur Wohnraumüberwachung am 16. April 2011, Sachakten Band 102, Bl. 300). Der bei der Durchsuchung des Mitangeklagten C. am 29. April 2011 sichergestellte Zettel, auf dem die Rufnummer des Angeklagten in der von den Mitangeklagten bei ihrem konspirativen Umgang miteinander geübten Weise notiert war (im Einzelnen Bundeskriminalamt, Auswertung Asservat 2.1.2 vom 18. Juli 2011, Sachakten Band 102, Bl. 470), führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand spricht zwar für Sicherungsmaßnahmen des Mitangeklagten C. dagegen, mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht zu werden, nicht aber für die Einbindung auch des Angeklagten in das praktizierte System der Verschlüsselung.

Die übrigen Erkenntnisse vermögen schließlich ebenfalls weder die Anwerbung des Angeklagten durch E. in unmittelbarem Auftrag des der Kern-Al Qaida zuzurechnenden Scheich Atiyatullah noch - als Indiz hierfür - die Fortführung der konkreten Anschlagsplanungen der Mitangeklagten mit hinreichender Sicherheit zu belegen.

d) Indes ist der Angeklagte jedenfalls mit Blick auf das Geschehen am 16. April 2011 der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) dringend verdächtig; dies trägt die Anordnung der Haftfortdauer.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August 2009, aaO, 116; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.).

Diese Voraussetzungen werden durch das Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt. Zwar bleibt der den übergebenen Daten im Einzelnen zugedachte genaue Verwendungszweck nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen offen (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Februar 2012, Sachakten Band 4, Bl. 1, 162). Bei einer Gesamtschau der - teilweise hoch konspirativen - Umstände, in die die Übergabe der Daten am 16. April 2011 eingebettet ist, drängt sich jedoch die Annahme auf, dass diese Handlung des Angeklagten nicht nur dem E. als "Privatperson" zu Gute kommen sollte, sondern sich auch positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkte und der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte. So liegt es mit Blick auf die Funktion des E. innerhalb der Al Qaida etwa nahe, dass die Daten dazu verwendet werden sollten, Vermögensstraftaten zu begehen, um auf diese Weise weitere Aktivitäten der terroristischen Vereinigung zu finanzieren.

bb) Da bereits dieser Vorwurf die Anordnung der Haftfortdauer trägt, kann der Senat die rechtliche Einordnung der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten, nach der Festnahme der Mitangeklagten begangenen Tathandlungen offen lassen. Nicht von hier entscheidendem Belang ist deshalb insbesondere, ob diese Handlungen ebenfalls der Förderung der Ziele der Kern-Al Qaida dienten oder ob der Angeklagte im betroffenen Tatzeitraum den - soweit ersichtlich - nur durch den Mitangeklagten E. vermittelten Kontakt zu dieser Organisation bereits verloren hatte (vgl. hierzu Anklageschrift vom 25. April 2012, S. 223, Anmerkung 739).

e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit Al Qaida hat das Bundesministerium der Justiz am 16. März 2009 allgemein erteilt (II B 1 - 4030 E(483) - 21 24/2009).

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Der Angeklagte hat auch im Falle einer Verurteilung lediglich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Dezember 2011, an deren Gültigkeit sich zwischenzeitlich nichts geändert hat. Vor deren Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der Festnahme des Angeklagten am 7. Dezember 2011 waren noch etwa 30 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche Asservate auszuwerten. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt wie erwähnt bereits unter dem 25. April 2012 Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf soll in Absprache mit den Verteidigern des Angeklagten und der Mitangeklagten noch in diesem Monat beginnen. Das Verfahren ist danach insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem die Haftfortdauer tragenden Tatvorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht außer Verhältnis.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 745

Bearbeiter: Christian Becker