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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 683

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 75/12, Beschluss v. 28.06.2012, HRRS 2012 Nr. 683


BGH 2 StR 75/12 - Beschluss vom 28. Juni 2012 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 683

Bearbeiter: Karsten Gaede