hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 279

Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 553/12, Beschluss v. 15.01.2013, HRRS 2013 Nr. 279


BGH 2 StR 553/12 - Beschluss vom 15. Januar 2013 (LG Köln)

Computerbetrug durch Geldabheben am Geldautomat.

§ 263a StGB; § 263 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges durch Geldabheben scheidet aus, wenn der Abhebende von dem berechtigten EC-Karten-Inhaber die EC-Karte und PIN-Nummer erhält, auch wenn er im Innenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber zur Abhebung nicht berechtigt ist. Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Computerbetrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Computerbetrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer (zweiten) Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Der Schuldspruch wegen Computerbetrugs in sieben Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wer - wie der Angeklagte - von dem berechtigten EC-Karten-Inhaber EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Verwendung Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht - auch wenn er im Innenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berechtigt ist - keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte den Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto für ihn eingehende Überweisung zur Herausgabe von EC-Karte und PIN-Nummer veranlasst oder womöglich erst später (nach Ausbleiben der erwarteten Überweisung) den Entschluss gefasst hat, den Besitz der EC-Karte auszunutzen.

II.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Computerbetrugs in sieben Fällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der Senat hebt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Bedenken gegen die Gesamtstrafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 279

Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz