HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 675
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 54/12, Beschluss v. 15.05.2012, HRRS 2012 Nr. 675
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 675
Externe Fundstellen: StV 2013, 38
Bearbeiter: Karsten Gaede