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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 506

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 23/11, Beschluss v. 16.03.2011, HRRS 2011 Nr. 506


BGH 2 ARs 23/11 (2 AR 31/11) - Beschluss vom 16. März 2011 (LG Bremen; OLG Bremen)

Antrag auf Verfahrensabgabe (rechtliche Verhinderung; Vorbefassung).

§ 15 StPO; § 23 Abs. 2 StPO; § 140a Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Oberlandesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.

Gründe

Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 506

Bearbeiter: Karsten Gaede