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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 14
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 433/05, Beschluss v. 23.11.2005, HRRS 2006 Nr. 14
BGH 2 ARs 433/05 / 2 AR 229/05 - Beschluss vom 23. November 2005
Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Besorgnis der Befangenheit.
§ 22 StPO
Leitsatz des Bearbeiters
Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte. Auch kann nicht eine ganze Behörde (hier: GBA) als solche abgelehnt werden.
Entscheidungstenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 SsOWi 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.
Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzulässig.
Gründe
1
Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 14
Bearbeiter: Ulf Buermeyer


