Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 304/03, Beschluss v. 10.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede