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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 433/99, Beschluss v. 14.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 433/99 - Beschluß v. 14. September 1999 (LG Hof)

Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen; Konkurrenzen;

§ 176 Abs. 1 StGB aF; § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht auch in Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (wie BGHSt 42, 51).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 11 Fällen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Tatrichter hatte den Angeklagten in den 31 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) zugleich in 29 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt und hierfür jeweils Einsatzstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht jedoch auch in Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (BGHSt 42, 51).

Angesichts der sehr maßvollen Einsatzstrafen und der überaus straffen Bildung einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - bei weiteren elf Einzelstrafen - schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei zutreffender Beachtung der Konkurrenzverhältnisse zu anderen Strafen gekommen wäre. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, daß das hier festgestellte Ansinnen, sich dem Täter gegen Entgelt hinzugeben und sexuelle Handlungen als käuflich zu erfahren, durchaus auch im Rahmen des § 176 StGB aF strafschärfend berücksichtigt werden kann.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 148

Bearbeiter: Karsten Gaede