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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 791/96, Urteil v. 17.07.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 791/96 - Urteil vom 17. Juli 1997 (LG München I)

BGHSt 43, 158; Geldwäschehandlungen als Form des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der leichtfertigen Geldwäsche (Schuldprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz; Auslegung der Leichtfertigkeit).

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB; § 261 Abs. 5 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Leitsätze

1. Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs, einschließlich der Geldwäsche, sind im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem auf jeder Stufe Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln. (BGHSt)

2. Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche verstößt nicht gegen das Schuldprinzip oder den Bestimmtheitsgrundsatz. (BGHSt)

3. Das Bestimmtheitsgebot ist durch die Strafdrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt, wenn die Rechtsprechung den Anforderungen der Verfassung durch die Bestimmung des Begriffs der Leichtfertigkeit in der Weise genügt, dass durch einengende Handhabung der Schuldform der weite Tatbestand eingegrenzt wird. Dies kann durch Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform und Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung zum Begriff der Leichtfertigkeit erreicht werden. (Bearbeiter)

4. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht lässt. Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muss. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen und vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet; ferner hat es sein Kraftfahrzeug eingezogen, den Verfall des Wertersatzes von 16.000 DM angeordnet und ein Verbot für die Ausübung des Geld- und Kreditgewerbes sowie sonstiger Finanzdienstleistungen für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel sind auf die Sachbeschwerde gestützt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, diejenige der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A.

I. Nach den Feststellungen lieferten Drogenhändler aus der Türkei große Mengen Heroin nach Italien und Spanien. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Drogen wurde von den Empfängern der Großmengen unter anderem zu der als "Mö.händler" bezeichneten Firma B. in Mailand, die von A. und N. K. betrieben wurde, verbracht. Von dort wurde das Bargeld in italienischer Währung durch Kuriere nach München transportiert. Dort wurde es in Geldwechselstuben von Mitgliedern der türkischen Familie D. in Empfang genommen, gezählt und auf Konten von Geschäftspartnern des Familienoberhaupts M. D. eingezahlt oder nach Umtausch in Deutsche Mark als Bargeld in die Türkei verbracht. Zum Teil wurde auch von spanischen Drogenhändlern Geld durch Kuriere nach München gebracht, das dann ebenso weitergeleitet wurde. M. D. organisierte von Istanbul aus die ihm jeweils durch Telefon oder Telefax zeitnah mitgeteilten Geldgeschäfte.

Er leitete den Wert der Drogenerlöse sofort von seinen eigenen Geldbeständen weiter; ihm selbst wurde der Wert der Drogenerlöse gesondert als angebliches Entgelt für Warenlieferungen gutgebracht. Für seine Tätigkeit erhielt er 5 % der umgesetzten Geldbeträge als Provision.

Die einzelnen Zahlungen, die in den Münchener Wechselstuben entgegengenommen und als Bar- oder Buchgeld weitergeleitet wurden, dienten jeweils zum Teil als Entgelt für bereits geliefertes Heroin, zum Teil aber auch als Vorauszahlung auf künftige Lieferungen, wofür A. und N. K. in Mailand und M. D. in Istanbul gleichsam Kontokorrentkonten für ihre Geschäftspartner führten.

Der Angeklagte kannte Y. D., einen Sohn von M. D., der neben seinen Geschwistern in München eine Geldwechselstube betrieb. Im Juli 1993 stellte Y. D. dem Angeklagten eine Beteiligung an seinen Geldwechselgeschäften in Aussicht und bat ihn, einen neuen Kurier für Bargeldtransporte vom "Mö.händler" in Mailand nach München anzuwerben und einzuweisen. Der Angeklagte wußte, daß es um "Schwarzgeld" ging, rechnete aber zunächst "aus grober Unachtsamkeit und auch besonderer Gleichgültigkeit" nicht mit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften. Vielmehr nahm er an, daß es sich um Kapital aus Steuerhinterziehungen handele, das zu Geldanlagen in der Türkei dienen solle. Erst als ihm im Anschluß an die siebte von ihm organisierte Kurierfahrt zum "Mö.händler" von einer Observation berichtet wurde, faßte er ernsthaft auch die Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften ins Auge.

Mit Vertrag vom 1. September 1993 wurde der Angeklagte Mitgesellschafter der "E. OHG Y. D. und R. Ka.", welche die Geldwechselstube "Di. E." in München betrieb und sowohl reguläre Geldumtauschgeschäfte vornahm als auch Anlaufstelle für Geldkuriere aus Italien und Spanien war. Y. D. und der Angeklagte erhielten bei Geldlieferungen der Kuriere im Einvernehmen mit M. D. durchschnittlich 3 % Provision. Ihnen oblag die Entlohnung der Kuriere.

Der Angeklagte kündigte in den Fällen der Geldübernahme vom "Mö.händler" dort das Eintreffen des Kuriers an, erhielt vom Vollzug der Geldübernahme in Mailand telefonisch Nachricht und holte nach Eintreffen des Kuriers in Deutschland das Geld bei diesem ab, um es anschließend, meist zusammen mit Y. D., zu zählen und weiterzuleiten. Das Geld stammte jeweils aus Zahlungen der in Italien tätigen Heroinhändler S., Ab. oder C.; in zwei Fällen rührte es aus Zahlungen des in Spanien tätigen Drogenhändlers G. her.

Siebzehn Geldtransporte sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei waren, soweit es um Kurierfahrten nach Mailand geht, zunächst der vom Angeklagten angeworbene F. allein, später auch V., eine Freundin des Angeklagten, als Geldkuriere tätig. Sie wurden vom Angeklagten über das gebotene Verhalten beim Entdecken der Geldbestände an den Grenzen instruiert; dort sollten sie es als Barzahlungen für Warenlieferungen seines eigenen Textilhandels ausgeben.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Geldlieferungen:

1. am 23. Juli 1993 424,5 Mio. Lire,

2. am 17./18. August 1993 349,95 Mio. Lire,

3. am 1. September 1993 514,3 Mio. Lire,

4. am 7. September 1993 395,68 Mio. Lire,

5. am 20./21. Sept. 1993 1.251,65 Mio. Lire,

6. am 28. September 1993 219,8 Mio. Lire,

7. am 6. Oktober 1993 327,45 Mio. Lire,

8. am 25. Oktober 1993 260 Mio. Lire,

9. am 16. November 1993 10,1 Mio. Peseten,

10. am 23. November 1993 49,424 Mio. Peseten,

11. am 9. April 1994 1.000 Mio. Lire,

12. am 16. April 1994 500 Mio. Lire,

13. am 23. April 1994 500 Mio. Lire,

14. am 6. Mai 1994 600 Mio. Lire,

15. am 13. Mai 1994 600 Mio. Lire,

16. am 20. Mai 1994 500 Mio. Lire,

17. am 4. Juni 1994 984,9 Mio. Lire.

II. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte in den ersten sieben Fällen der leichtfertig begangenen Geldwäsche schuldig sei, weil er den sich aufdrängenden Verdacht der Herkunft des Geldes aus Heroingeschäften aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verkannt habe. Erst durch das Hinzutreten des weiteren Verdachtsmoments der Observation der Geldkuriere sei das Wissensmoment des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begründet worden.

Strafbare Teilnahme am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge könne nicht angenommen werden, weil die Vorstellung des Angeklagten nicht auf konkrete Betäubungsmittelgeschäfte gerichtet gewesen sei.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

I. Das Landgericht hat den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft verneint.

1. Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31; 30, 277, 278; 30, 359, 360; 34, 124, 125; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 140 m. w. Nachw.). Damit sind von diesem Begriff nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfaßt, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge. Für die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises ist dies anerkannt (BGH StV 1983, 108, 109; 1995, 641 f.). Aber auch unterstützende Finanztransaktionen wie die festgestellten Handlungen des Angeklagten sind rechtlich ebenso zu behandeln; denn sie tragen zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäufers bei.

Eine derartige Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Finanzgeschäfte kommt in Betracht, bis der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und auch der Geldfluß als Entgelt der Drogenlieferung "zur Ruhe gekommen" ist (BGH StV 1983, 108, 109; 1995, 641, 642; Körner aaO § 29 Rdn. 203).

Nach diesem Grundsatz kann die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf verschiedenen Stufen der Handelskette im Ergebnis unterschiedlich zu beurteilen sein.

Auf der untersten Ebene der Handelskette ist Beendigung des Handeltreibens regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion und deren Lieferant das Entgelt erhalten hat, mögen auch Forderungen von Großhändlern, aus deren Beständen die Lieferung stammte, noch offen sein. Für diese Konstellation gilt die Aussage der Rechtsprechung, daß offene Kaufpreisforderungen von Hintermännern der Beendigung der Tat nicht entgegenstehen (BGH NStZ 1992, 495 f. = StV 1992, 161; StV 1995, 641, 642; s. a. Senat, Urt. vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97).

Greifen im Rahmen der Betätigung internationaler Drogenhändler in einem organisierten Absatz- und Finanzsystem ein Warenverteilungs- und ein diesen unmittelbar unterstützender Finanzzyklus ineinander, so sind Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs bis zur Übergabe der Erlöse aus den Drogengeschäften an den Verkäufer der Gesamtmenge der Betäubungsmittel Formen der Beteiligung am Handeltreiben im Rahmen der Organisation. Der Aufbau und die Betätigung einer Sammelstelle für im Straßenhandel eingenommene Drogengelder, das Veranlassen oder die Durchführung des Transports der gesammelten Gelder durch Kuriere über Landesgrenzen hinweg, der Umtausch in die gewünschte Währung zur Bezahlung von Drogenlieferungen oder die Umwandlung in Buchgeld und die Weiterleitung der Geldbeträge in Richtung auf den Drogenlieferanten oder dessen Zahlstelle sind dann zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu rechnen. Dies gilt ebenso für das Führen eines bankmäßig betriebenen Kontokorrentsystems mit Vorabstimmung über die sofortige Verfügbarkeit von bereits gewaschenen Drogengeldern. Solche Handlungen schaffen in einem Distanzgeschäft die Voraussetzung dafür, daß ein beschleunigter Geldfluß entsteht, damit den Lieferanten rasch Finanzmittel zur Verfügung stehen. Diese Tathandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind unabhängig davon, ob das in Großmengen angelieferte und auf verschiedene Stufen der Handelskette verteilte Rauschgift die Händler, Zwischenhändler und Endverbraucher bereits erreicht hat oder nicht. Jedenfalls ist der Geldfluß in solchen Fällen noch nicht "zur Ruhe gekommen".

Standen hier nach den Feststellungen Lieferungen solcher Großmengen in Rede und dienten die Handlungen, nämlich Organisation des Geldtransports, Entgegennahme der Geldlieferungen, Zählung, Umtausch sowie Weiterleitung der Erlöse, dazu, auf dieser Ebene des Handels den Rückfluß der Erlöse an die Lieferanten zu fördern, so handelte es sich um Tathandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im beschriebenen Sinne. Der objektive Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde dadurch jeweils erfüllt.

2. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Erfüllung dieses Tatbestands keinen Bestand haben können.

a) Zwar bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen zu den Fällen 8 bis 17 keine Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe um die Umstände, die den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dem oben genannten Sinne erfüllen, gewußt. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Feststellungen zur inneren Tatseite deshalb so getroffen wurden, weil der Tatrichter von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausging und deshalb diese Feststellungen für eine Verurteilung nach § 29 a BtMG ohnehin keine Bedeutung hatten.

b) In den Fällen 1 bis 7 kann die Verneinung eines Vorsatzes gleichfalls von diesem unzutreffenden rechtlichen Ansatz beeinflußt gewesen sein. Ob das Indiz der Observation der Geldkuriere Aussagekraft für das Wissen und die Willensrichtung des Angeklagten in bezug auf seine Tatbeiträge zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln besitzt, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung.

II. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, da nicht auszuschließen ist, daß auch Entscheidungen über Maßregeln oder Verfall von dem Rechtsfehler beeinflußt sind.

III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Gelangt der Tatrichter zu der Annahme, daß der Angeklagte Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist, so scheidet der Tatbestand der Geldwäsche bereits nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 1 StGB aus (vgl. zur geplanten Änderung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung BT-Drucks. 13/6620 S. 4, 7). Sollte der Angeklagte sich lediglich der Beihilfe schuldig gemacht haben, geht diese der Anschlußtat nach § 261 StGB vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlungen identisch sind.

2. Der neue Tatrichter wird die Beteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter dem Gesichtspunkt bandenmäßiger Tatbegehung neu zu prüfen haben (vgl. dazu BGHSt 42, 255, 257 ff.; Körner aaO § 30 Rdn. 13 ff. m.w. Nachw.). Es liegt nahe, daß bereits die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft auf die Bildung einer Bande hindeutet. Im übrigen steht der Annahme einer Bande nicht entgegen, daß verschiedene Täter innerhalb eines international tätigen Drogenkartells unterschiedliche Tatbeiträge leisten und jedes einzelne Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer oder gar aller Beteiligter hat sowie möglicherweise nur einen Vordermann in der Organisation kennt (vgl. zum "gemeinsamen Tatentschluß" bei Mittäterschaft Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 173 m.w.Nachw.).

3. Falls nicht Täterschaft oder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen werden sollte, kommt Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 StGB in Betracht. Für den Vorsatz hierzu ist erforderlich, daß der Angeklagte Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Angeklagte nur laienhaft erfaßt haben muß, eine Katalogtat ergibt.

4. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht im Sinne von § 53 StGB jeweils selbständige Einzeltaten der unerlaubten Geldwäsche angenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97). Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen Täterschaft oder Teilnahme am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes; die in den siebzehn Fällen transportierten, gezählten, umgetauschten und weitergeleiteten Geldbeträge bilden dann jeweils eigenständige Bewertungseinheiten, auf die sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Förderung der Zahlung des Entgelts für Drogenlieferungen bezieht.

5. Zu den Sanktionsnormen der §§ 73 d, 43 a StGB, deren Anwendung hier in Betracht kommt, weist der Senat auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (zu § 73 d StGB BGHSt 40, 372; zu § 43 a StGB BGHSt 41, 20; 41, 279).

C. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verneinung einer Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert ihn nicht. Die Verurteilung nach § 261 StGB ist rechtsfehlerfrei.

Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde insgesamt und erläutert seinen Angriff auf die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5 StGB). Die Revision dringt damit jedoch nicht durch.

I. Der Senat teilt nicht die grundsätzlichen Bedenken, die in der Literatur gegen den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB vorgebracht werden (Bottermann, Untersuchung zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes, auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz, 1995 S. 130 ff.; Flatten, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, 1996 S. 111 ff.; Hassemer WM-Sonderbeil. 3/1995, 14; Knorz, Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB, 1996 S. 169 ff., 187 ff.; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 1995 S. 146 ff.; im Ergebnis anders Burr, Geldwäsche, 1995 S. 83; Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche 1996 S. 154 f.; Kern, Geldwäsche und organisierte Kriminalität, 1993 S. 171; Lackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 261 Rdn. 2; Lampe JZ 1994, 123, 129; Vogel ZStW 109 <1997>, 335, 347 - auch rechtsvergleichend).

1. Eingewendet wird im wesentlichen Systemwidrigkeit des Leichtfertigkeitstatbestands im Rahmen der Anschlußdelikte des 21. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (§§ 259 ff. StGB). Seien die hierdurch unterstützten Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig nur als Vorsatzdelikte ausgestaltet, so könne der Tatbestand des Anschlußdelikts nicht mindere Anforderungen an die Art der Schuld stellen. Die Norm stelle sich mit der Herabstufung der Schuldanforderung auch nach den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 12/989 S. 27) als verdeckte Beweisregel dar, die als solche nicht dem Schuldprinzip entspreche. Zudem sei die Norm nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. In § 261 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 StGB sei nämlich ein weiter Katalog von Vortaten aufgestellt worden. Als Tathandlung sei letztlich jeder Umgang mit Gegenständen, die aus solchen Vortaten herrühren, verboten. Es sei nicht abgrenzbar, wann im einzelnen, insbesondere nach einer Mehrzahl von Umtauschakten, ein Gegenstand noch aus einer Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühre. Der subjektive Tatbestand müsse daher Eingrenzungsfunktion erfüllen. Dies sei im Falle des Leichtfertigkeitsvorwurfs nicht möglich, da der Begriff der Leichtfertigkeit unklar sei.

2. Diese Einwendungen besitzen Gewicht. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergibt sich daraus jedoch nicht.

a) Das Schuldprinzip ist durch die Strafandrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Der verkürzten Bemerkung in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks. aaO), daß § 261 Abs. 5 StGB dazu diene, "um auftretende Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine wirksame Strafverfolgung der Geldwäscher sicherzustellen", ist nicht zu entnehmen, daß deshalb umgekehrt ein eigenständiges Strafbedürfnis gegenüber leichtfertig handelnden Geldwäschern nicht bestehe. Vielmehr ist das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche - auch international - im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestands vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (zum supranationalen und ausländischen Recht Carl/Klos, Bekämpfung der Geldwäsche, 1994 S. 49 ff., 88 ff.; Höreth aaO S. 34 ff.; Kern aaO S. 79 ff., 99 ff.; Vogel aaO S. 335 ff.). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB darauf Bedacht genommen, daß die neu geschaffene Strafnorm auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Strafbarkeit leichtfertiger Geldwäsche überwiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. Krey/Dierlamm JZ 1992, 353, 359 m.w.Nachw.). Diese Überlegung bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums.

Auch kann nicht angenommen werden, daß die Bestrafung der leichtfertigen Geldwäsche bereits durch Absenkung der Schuldanforderungen gegenüber der Vortat generell nicht mehr schuldangemessen sei. Im Fall des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil auch für die Vortat des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nach dessen Absatz 4 Vorsatz nicht erforderlich ist. Da Geldwäsche sich nicht auf eine einzelne Vortat beziehen muß, sondern sich als eigenständige Tat an eine Vielzahl von Vortaten anschließen kann, kommt ihr ein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der die besondere Regelung der Schuldform gestattet.

Soweit im Bagatellbereich Fälle geringster Strafwürdigkeit auftreten, kann der Richter ihnen - wie auch sonst - mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln des Straf- und Strafverfahrensrechts gerecht werden (BGHSt 35, 137, 140; 42, 113, 123).

b) Das Bestimmtheitsgebot ist durch die Strafdrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Würde die Norm wegen der Vielzahl der vom Gesetz erfaßten Handlungsmöglichkeiten und der Verwendung der Schuldform der Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB) ihre verfassungsmäßig gebotenen Konturen verlieren, so wäre Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern die Rechtsprechung den Anforderungen der Verfassung durch die Bestimmung des Begriffs der Leichtfertigkeit in der Weise genügt, daß durch einengende Handhabung der Schuldform der weite Tatbestand eingegrenzt wird. Dies kann durch Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform und Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung zum Begriff der Leichtfertigkeit erreicht werden.

II. 1. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht läßt (vgl. für Erfolgsqualifikationen BGHSt 14, 241, 255; 20, 315, 324; 33, 66, 67; allg. zur Leichtfertigkeit Wegscheider ZStW 98 <1986>, 627 ff.; für die Geldwäsche Burr aaO S. 83; Fülbier/Aepfelbach, Das Geldwäschegesetz 3. Aufl. § 261 StGB Rdn. 66; Körner NStZ 1996, 66; Lackner/Kühl aaO § 261 Rdn. 13; Leip aaO S. 150; Otto wistra 1995, 326; Ruß in LK aaO § 261 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261 Rdn. 19; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 12/989 S. 28). Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muß.

2. Von diesen Grundsätzen geht auch das Landgericht aus. Seine Beurteilung, daß der Angeklagte eine Vielzahl naheliegender Verdachtsmomente aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit ignoriert oder mißdeutet habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Bejahung von Leichtfertigkeit auch nicht erforderlich, daß der Täter eine gegebene Möglichkeit versäumt, sich Gewißheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen. Auch bedingt vorsätzliches Handeln setzt nur voraus, daß der Täter die Herkunft des Geldes oder anderen Gegenstands aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ernsthaft für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Mehr verlangt die - mindere - Schuldform der Leichtfertigkeit gleichfalls nicht.

Leichtfertigkeit war hier nach den Feststellungen des Landgerichts deshalb gegeben, weil der Angeklagte zunächst zwar annahm, er wasche "Schwarzgeld", aber nicht den nach der Art der Bargeldtransporte über mehrere Landesgrenzen, nach der beträchtlichen Menge des jeweils transportierten Bargelds, nach dem Umfang der Provisions- und Kurierlohnzahlungen und nach dem Verwendungszweck sich aufdrängenden Schluß auf die Herkunft aus internationalem Drogenhandel gezogen hat. Die eine tatrichterliche Wertung enthaltende Annahme des Landgerichts, daß damit die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften leichtfertig verkannt worden sei, ist demnach nicht zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

II. Auch im übrigen sind Schuld- und Strafausspruch des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Externe Fundstellen: BGHSt 43, 158; NJW 1997, 3323; NStZ 1998, 42; StV 1997, 589

Bearbeiter: Rocco Beck