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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 688/95, Urteil v. 07.03.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 688/95 - Urteil vom 7. März 1996 (LG Stuttgart)

BGHSt 42, 71; Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige Vertraulichkeitsbitte; Beruhen); erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang).

§ 147 StPO; § 96 StPO; § 239a StGB; § 337 StPO

Leitsätze

1. Die Vertraulichkeitsbitte einer aktenführenden Stelle, die ihre Akten nicht gemäß § 96 StPO für das Strafverfahren sperren läßt, sondern sie dem Strafgericht vorlegt, ist für dieses unbeachtlich. Sie kann eine Begrenzung des Akteneinsichtsrechts nicht begründen. Eine gleichwohl vorgenommene Versagung der Akteneinsicht führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (BGHSt)

2. Beim erpresserischen Menschenraub muß zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, daß der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355). (Bearbeiter)

3. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der Verteidigungsbeschränkung beruht). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Zeuge D. war im Herbst 1993 von einem gewissen C. aufgefordert worden, monatlich 30 DM und am Jahresende ein "Kampagnengeld" von 2.000 DM an die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK zu zahlen, was er ablehnte. Am 25. Dezember 1993 überfielen ihn der Angeklagte und zwei Mittäter auf dem Heimweg, schlugen ihn mit Knüppeln zusammen, zerrten ihn in ein Auto und hielten ihn dort mit einer Schußwaffe in Schach. Dann fuhren sie das Opfer in den Wald. Sie fragten ihn wiederholt, ob er D. sei und durchsuchten auf die Verneinung der Frage seine Taschen und seine Geldbörse, worin sie seine Aufenthaltserlaubnis fanden. Dann schlugen sie nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen so lange mit Knüppeln auf ihn ein, bis er die Frage, ob er nun seine Beiträge und das "Kampagnengeld" an die PKK zahlen werde, aus Angst bejahte. Daraufhin ließen sie ihr Opfer blutend im Wald liegen und fuhren davon.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils; die Feststellungen zum Geschehensablauf können jedoch bestehen bleiben.

1. Mit einer Verfahrensrüge wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht Teile der den Belastungszeugen D. betreffenden Beiakten verlesen und die so getroffenen Feststellungen in seine Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen einbezogen, den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in diese Akten jedoch zurückgewiesen hat.

a) Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde: Auf Anregung des Verteidigers hatte das Landgericht die Akten des Asylverfahrens des Zeugen D. beim Verwaltungsgericht Stuttgart beigezogen. Wegen eines Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers hatte es sodann bei der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht nachgefragt, ob es die Akten dem Verteidiger zugänglich machen dürfe; beide Stellen verneinten dies. Das Landgericht hat deshalb dem Verteidiger die Einsicht in die Asylverfahrensakten verweigert, jedoch in der Hauptverhandlung einzelne Urkunden daraus verlesen und sie im Urteil erwähnt. Erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Verteidiger Akteneinsicht zur Begründung der Revision erhalten.

b) Die Revision ist - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 291, 293; 72, 268, 273; RG JW 1938, 2620; ohne zusätzliche Begründung ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 147 Rdn. 16; Pfeiffer/Fischer, StPO 1995, § 147 Rdn. 3) - der Auffassung, wegen der fehlenden Akteneinsicht seien die übersandten Akten im Strafverfahren "unverwendbar" (RG aaO).

Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

Sie beruht auf der Annahme, daß die vertraulich übersandten Akten nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens seien. Akten anderer Gerichte oder Behörden, die dem Strafgericht tatsächlich vorliegen, gehören aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Akten des Strafverfahrens im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 131, 138; vgl. auch Lüderssen in LR 24. Aufl. StPO § 147 Rdn. 62 Fn. 55; Hiebl, Ausgewählte Probleme des Akteneinsichtsrechts nach § 147 StPO, 1994, S. 144). Die einzige rechtliche Möglichkeit für andere aktenführende Stellen, ihre Akten nicht zum Gegenstand des Strafverfahrens werden zu lassen, ergibt sich aus § 96 StPO, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und auch nicht angewendet wurde. Eine außerhalb von § 96 StPO geäußerte Vertraulichkeitsbitte der aktenführenden Stelle kann daher nicht zur Unverwertbarkeit der Akten führen. Auch eine fehlerhafte Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers durch das Gericht wegen der Vertraulichkeitsbitte der aktenführenden Stelle führt nicht zur Unverwertbarkeit des Akteninhalts. Nicht die Beweiserhebung durch Verlesung der Urkunden in der Hauptverhandlung und die darauf fußende Beweisverwertung sind dann rechtsfehlerhaft, sondern die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers. Das Landgericht war daher nicht gehindert, den verlesenen Urkundeninhalt, zu dem der Angeklagte auch rechtliches Gehör erhalten hat (§ 257 StPO; vgl. dazu auch BGH aaO 141), zu verwerten.

c) Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt wurde. Dieser erstreckt sich auf alle Akten, die dem Gericht vorliegen (BGH aaO 138). Eine aktenführende Stelle, die ihre Akten dem Gericht vorgelegt hat, hat keine rechtliche Möglichkeit, ein Akteneinsichtsverbot hinsichtlich eines nach § 147 Abs. 1 StPO zur Einsicht Berechtigten herbeizuführen.

Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts, kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der Verteidigungsbeschränkung beruht (BGH aaO 135 m.w.Nachw.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat bereits auf der Grundlage der verlesenen Aktenteile berücksichtigt, daß der Zeuge D. in seinem Asylverfahren sowohl seine Furcht vor der PKK als auch seinen Polizeigewahrsam in der Türkei als Asylgründe nannte, während er im Strafverfahren nur Belästigungen durch die PKK erwähnt hat. Es hat daraus den Schluß gezogen, daß sich Abweichungen im Aussageverhalten des Zeugen zu diesen nicht unmittelbar tatbezogenen Umständen nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Tat auswirken, weil sie durch die unterschiedliche Bedeutung beider Verfahren für den Zeugen zu erklären seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision nunmehr mitgeteilten, in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Aktenteile enthalten keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse.

2. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

a) Das Landgericht ist sich der Probleme des wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten durch den Tatzeugen (vgl. BGHSt 16, 204 ff) bewußt gewesen; die von ihm gezogenen Beweisschlüsse sind möglich. Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden (vgl. auch oben 1 c).

b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen jedoch nicht den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB. Das Tatgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte und seine Mittäter das Tatopfer D. entführt haben. Die Feststellungen ergeben aber jedenfalls nicht zweifelsfrei, daß er dabei zugleich in der Absicht gehandelt hat, die so geschaffene Lage zu einer (schweren räuberischen) Erpressung auszunutzen. Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muß ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, daß der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; für den Fall des Sich-Bemächtigens BGH, Beschl. vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 -; vgl. auch Horn in SK StGB § 239 a Rdn. 7, 15); denn der Zweck der Regelung des § 239a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder SichBemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (Müller-Dietz JuS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495 jew. m.w. Nachw.). Andernfalls wäre die Ausdehnung der Strafnormen der §§ 239a und 239b StGB auf Zwei-Personen-Verhältnisse, insbesondere mit der Folge der Einschränkung einer Möglichkeit zum Rücktritt vom Versuch des beabsichtigten Verbrechens (hier: der schweren räuberischen Erpressung), nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß es dem Angeklagten darauf ankam, Drohungen und Gewalt dazu zu benutzen, dem Opfer die verlangten Geldleistungen auch nur zum Teil bereits während der Entführung abzupressen. Nach dem Tatplan sollte das Opfer durch Entführung und Zusammenschlagen vielmehr dazu veranlaßt werden, "zur Vermeidung künftiger Anschläge auf seinen Leib oder gar sein Leben" die verlangten wiederkehrenden Zahlungen an die PKK zu erbringen. Dies hätte nicht mehr in einem engen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Entführung gestanden, wenn der Angeklagte nicht wenigstens das Abnötigen eines Teils des Geldes während der Entführung in seinen Vorsatz aufgenommen hätte.

Ergänzende Feststellungen dazu kommen aber in Betracht. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Absicht hatte, dem Opfer wenigstens einen Teilbetrag der geforderten "Spenden" sofort abzunötigen, wenn es Geld mitgeführt hätte. Darauf, daß diese Tat gegebenenfalls nicht vollendet oder nicht einmal versucht worden sein sollte, kommt es bei Bestehen einer solchen Erpressungsabsicht nicht an (Schäfer in LK 10. Aufl. § 239 a Rdn. 16). Die Untersuchung der Taschen und der Geldbörse des Tatopfers durch die Mittäter könnte ein Beweisanzeichen dafür sein, obwohl dadurch tatsächlich nur eine Aufenthaltserlaubnis zu Tage gefördert wurde.

c) Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a Abs. 1 StGB ist zwar für sich alleine genommen rechtsfehlerfrei, er unterliegt aber aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs dennoch ebenfalls der Aufhebung (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).

Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf aufrecht erhalten bleiben. Sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden, da die hierauf bezogene Verfahrensrüge unbegründet ist und die Sachrüge insoweit auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat.

3. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich.

a) Die Änderung des Schuldspruchs in eine schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil Feststellungen zu einer möglichen Vollendung der Tat durch Zahlungen des Zeugen bisher fehlen. Ein Versuch dieses Verbrechens liegt zwar jedenfalls vor, jedoch kann die Möglichkeit eines späteren freiwilligen Rücktritts davon (§ 24 StGB) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht völlig ausgeschlossen werden.

b) Die Annahme einer Geiselnahme (§ 239b StGB) ist entgegen der in der Verhandlung geäußerten Auffassung der Bundesanwaltschaft derzeit gleichfalls noch nicht möglich. Bereits die Anwendung von Drohungen mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung als Nötigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht hinreichend konkret festgestellt. Sie bedürfen neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Dazu weist der Senat darauf hin, daß Geiselnahme (§ 239b StGB) gegenüber erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB) bei gleichartigem Zweck der qualifizierten Nötigung subsidiär ist (BGHSt 25, 386; 26, 24, 28; BGH NStZ 1993, 39). § 239b StGB kommt daher nicht zur Anwendung, wenn sowohl die dazu erforderlichen qualifizierten Nötigungshandlungen als auch Handlungen im Sinne des § 239a StGB darauf ausgerichtet gewesen sein sollten, dem Opfer wenigstens zum Teil bereits während der Entführung Geldbeträge abzunötigen.

c) § 239 StGB kann in Betracht kommen, wenn die spezielleren §§ 239a und 239b StGB nicht eingreifen.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne daß es auf das hierauf bezogene Revisionsvorbringen ankäme. Der Senat bemerkt jedoch, daß die Entscheidung über die Anwendung von Erwachsenenrecht auf einen Heranwachsenden jedenfalls nicht auf die Erwägung gestützt werden kann, "daß der Angeklagte im Erwachsenenvollzug besser untergebracht sein dürfte". Das Gesetz geht in § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG davon aus, daß bei einem für den Jugendstrafvollzug ungeeigneten Heranwachsenden eine Jugendstrafe auch im Erwachsenenstrafvollzug nach den hierfür geltenden Regeln vollstreckt werden kann. Daraus folgt, daß für die Entscheidung darüber, ob gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, die fehlende Eignung für den Jugendstrafvollzug kein taugliches Kriterium ist.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 71; NJW 1996, 1271; NJW 1996, 2171; NStZ 1997, 43; StV 1996, 577

Bearbeiter: Rocco Beck