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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 220

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 533/15, Beschluss v. 14.01.2016, HRRS 2016 Nr. 220


BGH 1 StR 533/15 - Beschluss vom 14. Januar 2016

Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren.

§ 404 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Dem Antragsteller G. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M. aus L. beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Der Adhäsionskläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. beantragt.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Das Landgericht hat dem Geschädigten durch Beschluss vom 13. April 2015 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.

Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. M. zur Vertretung insoweit beizuordnen.

Der Antragsteller war nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ferner wird der Angeklagte als Antragsgegner im Sinne von § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO vorliegend von einem Rechtsanwalt, seinem Verteidiger Rechtsanwalt Z., vertreten. Die Erfolgsaussichten des im Adhäsionsverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Freistellungsanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antragsteller ist Rechtsanwalt Dr. M. beizuordnen, der dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 220

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede