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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 140

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 31/14, Beschluss v. 16.12.2015, HRRS 2016 Nr. 140


BGH 1 ARs 31/14 - Beschluss vom 16. Dezember 2015 (BGH)

Bemessung von Schmerzensgeld (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten); Anfrageverfahren.

§ 253 Abs. 2 BGB; § 132 GVG

Leitsatz des Bearbeiters

Der 1. Strafsenat ist - entgegen der Ansicht des anfragenden Senats - nicht der Auffassung, dass weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers noch des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen sind. An seiner diesbezüglichen Rechtsprechung hält der Senat mithin fest.

Entscheidungstenor

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

Gründe

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 140

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 90

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede