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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 470

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 578/12, Beschluss v. 06.03.2013, HRRS 2013 Nr. 470


BGH 1 StR 578/12 - Beschluss vom 6. März 2013 (LG München I)

Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung (Begriff der Zerstörung; zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude: gemischt genutzte Gebäude, Kellerräume; Gefahr der Gesundheitsschädigung); besonders schwere Brandstiftung (Erschweren des Löschens).

§ 306 Abs.1 Nr. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH NJW 2011, 2148, 2149).

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH NStZ 2007, 270).

3. Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss, ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (vgl. BGH aaO.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (vgl. BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

4. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (vgl. BGH StV 2002, 145). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges.

5. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 519).

6. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11).

7. Es ist zulässig, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH NStZ 1995, 86). 8. Versuchsbeginn liegt bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Auslösung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist (Fall II.2. der Urteilsgründe)

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Bedrohung und versuchter Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer deponierte der Angeklagte am 9. oder 10. März 2011 auf dem Dachboden eines aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachboden. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu rächen.

Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es nicht, weil ein von der Eigentümerin beauftragter Elektriker vor dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit zufällig das vorschriftswidrig an einem Dachbalken verlegte Verlängerungskabel entdeckte, das Uhr und Herdplatte mit Strom versorgen sollte. Er trennte das Kabel vom Stromnetz, ohne die Brandvorrichtung des Angeklagten aufgefunden zu haben. Dies geschah erst später im Zuge weiterer Elektroarbeiten auf dem Speicher (Fall II.1. der Urteilsgründe).

2. Zu einer nicht näher aufklärbaren Uhrzeit am 15. April 2011 verbrachte der Angeklagte wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kellergeschoss desselben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin.

Einen weiteren entsprechend befüllten Kanister stellte er unter die Stromzählerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören.

Nach dem Verlassen des Zählerraums verschloss er dessen Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss. In das Schloss der zu dem Vorraum des Zählerraums führenden Holztür brachte er von außen Sekundenkleber ein. Durch beide Maßnahmen wollte er ein Vordringen zum Löschen bereiter Personen verhindern oder zumindest erschweren.

Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wurde die Herdplatte aufgrund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom versorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Dieser wurde kurze Zeit danach von dem Hausmeister des Gebäudes entdeckt. Er konnte jedoch wegen der Manipulationen des Angeklagten an den Türen nicht sogleich an den Brandherd gelangen. Die dadurch verzögert einsetzende Brandbekämpfung wurde erst möglich, nachdem die Feuerwehr die beiden betroffenen Türen gewaltsam hatte öffnen können.

Aufgrund des Brandes wurden sämtliche im Zählerraum verlaufenden Elektroleitungen einschließlich der zentralen Stromzuleitung zum Haus so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass sie vollständig ausgetauscht werden mussten. Sämtliche in dem Raum befindlichen Stromzähler waren verschmort und mussten ebenfalls erneuert werden. Die Austausch- und Reparaturarbeiten zur vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in dem Gebäude dauerten eine Woche. Noch am Tattag war allerdings eine Notstromversorgung eingerichtet worden, die den Betrieb weniger elektrischer Geräte in den Wohneinheiten gestattete. Da die elektrische Steuerung der Ölheizung durch die Brandwirkungen betroffen war, blieben die Wohnungen für vier Tage ohne Heizung und warmes Wasser.

Außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftskellers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und - über die Lüftungsschächte - in Wohnungen kam es zu solchen Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro (Fall II.2. der Urteilsgründe).

II.

Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten im Fall II.1. als versuchte schwere Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Im Fall II.2. ist es als Grunddelikt von einer durch Brandlegung bewirkten teilweisen Zerstörung eines solchen Tatobjekts ausgegangen und hat wegen der durch das Erschweren des Zugangs zum Zählerraum verursachten Verzögerung des Beginns der Löscharbeiten die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet.

1. Diese Würdigung hält im Fall II.2. rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen bereits die Annahme nicht, der Angeklagte habe ein zum Wohnen von Menschen dienendes Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Brandlegung teilweise zerstört. Dementsprechend fehlt es an dem von dem Tatgericht angenommenen Grunddelikt der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Da die Revision insoweit bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf eine zum Fall II.2. erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

aa) Die sehr knappen tatrichterlichen Feststellungen tragen zwar gerade noch die Annahme eines nach der baulichen Beschaffenheit einheitlichen gemischt genutzten Gebäudes. Sie belegen aber nicht den Eintritt eines Taterfolges der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das Menschen zur Wohnung dient. Die vom Angeklagten bewirkten Zerstörungserfolge an den Stromleitungen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum haben unmittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. Gleiches gilt für die nicht näher bezeichneten Beschädigungen "großer Teile" des Gemeinschaftskellers sowie die "massiven Rußniederschläge" im Keller. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges. Das ist bei den festgestellten gravierenden Zerstörungen im Kellergeschoss ebenso wenig der Fall wie bei den Verrußungen im Treppenhaus.

bb) Die vom Tatgericht festgestellten, offenbar über das Gelangen der Rauchgase in die Lüftungsschächte verursachten Rußniederschläge in den Wohnungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Tat gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht. Dem Urteil lässt sich selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob es sich bei diesen in den Wohneinheiten eingetretenen Schäden um solche von Gewicht gehandelt hat. Dies wäre - wie angesprochen - nur dann der Fall, wenn für eine gewisse Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tatobjekts wenigstens erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob es tatsächlich zu einer zeitweiligen Einschränkung oder Aufhebung der Nutzung wenigstens einzelner Wohnungen aufgrund der dortigen Rußniederschläge gekommen ist. Über das Ausmaß der Verrußungen in den Wohneinheiten hat das Tatgericht keine Feststellungen getroffen. Aus der Wiedergabe der Aussage der Hauseigentümerin, der Zeugin M., im Rahmen der Beweiswürdigung kann lediglich entnommen werden, dass einige Wohnungen gestrichen werden mussten. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten sowie dadurch möglicherweise eingetretene Beeinträchtigungen der Nutzung der betroffenen Wohnungen enthält das Urteil nicht. Die von der Strafkammer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über den Aufbau einer notdürftigen Stromversorgung der Wohnungen noch am Tattag sowie über den Ausfall der Heizungsanlage des Hauses für vier Tage deuten eher auf eine tatsächlich ununterbrochene Benutzung der Wohnungen als auf deren zeitweiliges Unterbleiben wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen hin. Gesicherte tatsächliche Erkenntnisse darüber können dem Urteil aber nicht entnommen werden.

cc) Angesichts des Vorgenannten lässt sich die vom Tatgericht mit der teilweisen Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes begründeten Vollendung des Grunddelikts § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht auf das Fehlen der Warmwasserversorgung und einer funktionsfähigen Heizung für vier Tage sowie den Ausfall der Stromversorgung für acht Tage stützen. Soweit die Strafkammer auf Letzteres im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung abgestellt hat, mangelt es wiederum an ausreichenden Feststellungen. Von einem Ausfall der Stromversorgung für acht Tage konnte nicht ausgegangen werden, weil gerade das Einrichten einer eingeschränkten Stromversorgung, die jedenfalls den Betrieb von zwei elektrischen Geräten in den Wohnungen erlaubte, bereits ab dem Tattag selbst festgestellt worden ist. Wie sich dieses notdürftige Angebot der Versorgung mit elektrischem Strom auf die tatsächliche Nutzung der Wohnungen ausgewirkt hat, hat das Tatgericht nicht erörtert und in tatsächlicher Hinsicht offenbar nicht aufgeklärt. Mangels genügender Feststellungen zu einem Taterfolg in Gestalt des brandbedingten teilweisen Zerstörens von Wohneinheiten selbst findet die Annahme eines vollendeten Delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine tragfähige Grundlage. Da Art und Ausmaß von (erheblichen) Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen als solchen nicht genügend aufgeklärt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung an einem Objekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt.

b) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter dem Aspekt des Inbrandsetzens eines dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes. Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176). Ein solcher Taterfolg ist bereits in Bezug auf den Keller des Gebäudes nach den Feststellungen nicht ersichtlich. Bei den vom Feuer ergriffenen Teilen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Inbrandsetzen von Gebäudebestandteilen selbst nicht belegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

c) Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu einer Verurteilung lediglich wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vornehmen.

aa) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen zwar einen solchen Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat aufgrund der brandbedingten Schäden in den Kellerräumen, insbesondere im Zählerraum, ein für ihn fremdes Gebäude teilweise durch Brandlegung zerstört. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11). So verhält es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen zumindest mit dem Zählerraum des Hauses. Dieser Raum konnte wegen der brandbedingten Zerstörung der dort verlaufenden Stromleitungen einschließlich der zentralen Stromleitung zum Gebäude sowie sämtlicher Stromzähler während der festgestellten Dauer der Reparaturarbeiten von acht Tagen nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.

bb) Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch dennoch nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen ist, bei weitergehenden Feststellungen zum Fall II.2. zu einer Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB zu gelangen. Dieser Tatbestand nimmt mit dem Wortlaut "in den Fällen des § 306a" StGB auf sämtliche Konstellationen der schweren Brandstiftung Bezug, erfasst mithin auch Taten nach § 306a Abs. 2 StGB (Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306b Rn. 5; Norouzi in BeckOK-StGB, § 306b Rn. 4; zweifelnd Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306b Rn. 6), also Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB, durch die es zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10). Dafür genügen - wie ausgeführt (II.1.c) - brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH aaO).

Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen belegen zwar für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung an einem Gebäude i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Beeinträchtigungen der funktionsentsprechenden Brauchbarkeit des Zählerraums. Es fehlen aber tragfähige Feststellungen zu der für die Verwirklichung des § 306a Abs. 2 StGB zusätzlich erforderlichen konkreten Gesundheitsgefahr für andere Menschen als den Täter. Allein der Mitteilung im Urteil, es sei über die Lüftungsschächte zu Rußniederschlägen auch in den Wohnungen gekommen, so dass einige davon gestrichen werden mussten, vermag der Senat eine solche konkrete Gefahr für die Bewohner oder sonstige tatbestandlich geschützte Personen nicht zu entnehmen. Die Einrichtung einer notdürftigen Stromversorgung noch am Tattag lässt die Anwesenheit von Bewohnern im Tatzeitraum zwar vermuten. Ob diese aber in konkrete Gesundheitsgefahr, vor allem aufgrund der Ausbreitung von Rauchgasen, geraten sind, kann allein aus ihrer Anwesenheit nicht abgeleitet werden. Insoweit enthält das Urteil keine weiteren Anhaltspunkte, die, wie etwa die bauliche Beschaffenheit des Tatobjekts im Einzelnen, eine Alarmierung der Bewohner durch den Hausmeister, der den Brand kurz nach Ausbruch entdeckt zu haben scheint, die Zeitdauer bis zu einer eventuellen Evakuierung sowie der mögliche Eintritt von Rauchgasvergiftungen, für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr von Bedeutung wären.

d) Im Hinblick auf mögliche weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es keiner Aufhebung der bisher zur Tat vom 15. April 2011 (Fall II.2.) getroffenen Feststellungen. Das Installieren der Brandvorrichtung, das Auslösen des Brandes sowie die dadurch eingetretenen Schäden hat die Strafkammer an sich ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die tatsächlichen Voraussetzungen der Qualifikation aus § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Von seiner rechtlichen Bewertung aus konsequent hat es lediglich weitergehende Feststellungen nicht getroffen. Solcher hätte es allerdings für die Annahme des Grunddelikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder § 306a Abs. 2 StGB bedurft. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlich eingetretenen brandbedingten Schäden im gesamten Gebäude einschließlich der Wohnungen, auch deren möglicherweise zeitweilige Unbenutzbarkeit, sowie in Bezug auf konkrete Gesundheitsgefahren für Bewohner und sonstige Personen weiter aufzuklären. Dabei wird es sich anbieten, Feststellungen auch zu dem Verlauf der Brandbekämpfung und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Rettung von Bewohnern zu treffen.

Der Senat besorgt nicht, dass die neu zu treffenden Feststellungen in Widerspruch zu den bisher getroffenen, aufrechterhaltenen Feststellungen geraten können. Erforderlich sind vielmehr solche ergänzender Art, auf die für den Fall ihres Vorliegens die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte. Die Voraussetzungen der genannten Qualifikation als solcher, das Erschweren des Löschens des Brandes, hat das Tatgericht mit den Manipulationen des Angeklagten an zwei zum Brandherd führenden Türen und dem dadurch verzögerten Beginn der Brandbekämpfung ohnehin ohne Rechtsfehler festgestellt.

2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten handelt es sich zwar um die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB); der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung dieser Strafe die rechtsfehlerfreien Strafaussprüche der sonstigen Taten beeinflusst hat.

3. Angesichts des Aufrechterhaltens der Feststellungen zum Fall II.2. der Urteilsgründe bedarf es keiner Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) und der dafür verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall II.5. der Urteilsgründe). Zwar hat das Tatgericht das der geschädigten Zeugin M. (konkludent) in Aussicht gestellte Verbrechen in einer Tat "wie der vom 15. April 2011" verwirklicht gesehen. Unabhängig davon, dass die bisherigen Feststellungen die Annahme der Begehung eines Verbrechens der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) nicht tragen, liegt aber in der fraglichen Tat ein Verbrechen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (oben II.1.c). Zumindest mit einem weiteren Verbrechen solcher Art hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen in seinem der Geschädigten am 14. September 2011 zugegangenen Schreiben konkludent gedroht.

4. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision auch gegen die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung an einem Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der Tat vom 9. bzw. 10. März 2011 wendet (Fall II.1. der Urteilsgründe), bleibt sein Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos. Lediglich ergänzend und zugleich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Februar 2013 bemerkt der Senat:

a) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe bei dem Aufstellen seiner Brandvorrichtung auf dem Dachboden des Gebäudes mit dem Vorsatz gehandelt, dieses in Brand zu setzen. Das wird durch die getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung getragen.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewollt, dass es zu brennen anfange, hat das Tatgericht auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat es sich im Ergebnis zutreffend auf das hohe Maß der objektiven Gefährlichkeit der vom Angeklagten installierten Brandvorrichtung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81). Die knappen aber ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem Angeklagten auf dem Dachboden an versteckter Stelle installierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, wurde das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfänglichen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass der Zeuge G. trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat der Angeklagte eine beträchtliche Menge von Brandbeschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgesehene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhebliches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. Auch wenn das Tatgericht keine über die genannten hinausgehenden Feststellungen zu der sonstigen baulichen Beschaffenheit des Gebäudes getroffen hat, bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zur Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem Angeklagten als langjährigem Bewohner ohnehin bekannt.

b) Das Tatgericht hat zudem zutreffend angenommen, der Angeklagte habe mit dem festgestellten Installieren der Brandvorrichtung zu der Begehung einer schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt. Für die Abgrenzung zwischen (grundsätzlich) straffreiem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchsstadium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshandlung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN). Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Auslösung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt (Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 248 f.).

Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Aufstellen der verschiedenen, mit Brandbeschleuniger gefüllten Kanistern auf der bzw. um die Herdplatte sowie deren Verbindung mit der eingestellten Zeitschaltuhr und durch diese vermittelt mit dem Stromnetz war aus Sicht des Angeklagten alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan. Das Auslösen des Brandes hing bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorgestellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzins ab. Damit bedurfte es keiner weiteren Zwischenschritte seinerseits oder der unwissentlichen Mitwirkung einer dritten Person, um die Brandvorrichtung in Gang zu setzen und den Brand auszulösen. Da nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts die Brandvorrichtung vor 15.30 Uhr am Tattag installiert und die Zeitschaltuhr auf eine Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr eingestellt war, bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem erwarteten Auslösen des Brandes. Damit war aus der Sicht des Angeklagten auch bereits ein erhebliches Gefährdungspotential für das Tatobjekt und die tatbestandlich geschützten Rechtsgüter geschaffen. Dass dieses etwa durch das Trennen der Stromversorgung oder den vollständigen Abbau der Anlage vor Erreichen der eingestellten Uhrzeit wieder hätte aufgehoben werden können, steht dem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegen. Die Aufhebung der zumindest nach der Vorstellung des Täters bewirkten Rechtsgutsgefährdung wird gerade über den Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) erfasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 470

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2013, 246; StV 2013, 632

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel