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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 215/01, Beschluss v. 06.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 215/01 - Beschluss vom 6. Dezember 2001

Vorläufige Verfahrenseinstellung

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II. 2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Senat stellt die Komplexe II. 2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nicht angebracht.

Externe Fundstellen: BGHSt 47, 187; NJW 2002, 1585; NStZ 2002, 322; StV 2002, 137

Bearbeiter: Karsten Gaede